26.04.04

Dagmar Sikorski, Präsidentin des deutschen Musikverlegerverbandes

Geht auf Paragraf 31 Abs. 4 U-Recht ein: für unbekannte Nutzungsarten kann nichts vereinbart werden. Durch das neue Urhebervertragsrecht könne dieser Paragraph gestrichen werden. Es sollte sicher sein, dass der Urheber ein Entgelt bekommt, aber das sei durch das Urhebervertragsrecht so gut wie sicher gestellt. Als Beispiel nennt sie die CD, die als neues Nutzungsrecht gegolten habe, so dass ein langwieriger Prozess anbgestrengt werden musste, der bis vor den Bundesgerichtshof ging, der dann festgestellt habe, dass es sich nicht um eine neue Nutzungsart handele. Viele neue Nutzungsarten stellten sich als Weiterführungen der bereits bekannten Nutzungsarten heraus. Kein anderes Land der Welt kenne es, dass unbekannte Nutzungsarten nicht übertragen werden können – es scheine auch ohne diesen Paragraphen zu gehen.

Außerdem seien die KSK-Beiträge ein Wettbewerbsnachteil, da sich jeder Autor sich aussuchen könne, von welcher Verwertungsgesellschaft er sich vertreten lassen wolle (also in welchem Land).

Posted by Matthias Spielkamp at 26.04.04 22:57
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